Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand: 13.03.2018

1.0 Vertragsgrundlagen

1.1 Bei Verbraucherverträgen gelten die zwingenden Verbraucherschützenden Vorschriften des Rechts des Staates, an dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Übrigen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

Es gelten in nachstehender Reihenfolge:

Der Vertrag einschließlich der Individualabreden sowie die für den jeweiligen Auftrag angefertigten Pläne und Zeichnungen. Die  Beschreibungen und die zu beachtenden Hinweise in unseren Merkblättern zur jeweiligen Treppe, sowie die Festlegungen in unseren technischen Lieferbedingungen und Produktbeschreibungen.- Die hier aufgeführten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der jeweils gültigen Fassung.

1.2 Der Kunde erkennt an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass hiervon abweichende eigene Vertragsbestimmungen des Kunden keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in den Schreiben des Kunden auf sie Bezug genommen wird. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragsnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

1.3 Alle zusätzlichen Absprachen und Änderungen sind aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur in schriftlicher Form abgewichen werden. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

1.4 Wir behalten uns an allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Entwürfe, Pläne, Berechnungen und Kostenvoranschläge, Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung des Auftrages sind sämtliche Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

1.5 Wir sind nicht für die Einholung von Baugenehmigungen verantwortlich.

1.6 Kündigt der Werkbesteller nach § 649 BGB den Vertrag, ohne dass das Unternehmen dies zu vertreten hat, stehen dem Unternehmen die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann das Unternehmen für seine Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des Gesamtpreises geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht dem Unternehmen nicht zu, wenn der Werkbesteller nachweist, dass der nach § 649 BGB dem Unternehmen zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

 2.0 Leistungsumfang und Qualität

 2.1 Es gelten für alle Leistungen und Lieferungen die jeweils gültigen DIN Güte-und Massbestimmungen, insbesondere die DIN 18065 „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“.

2.2 Achtung: Holz ist ein Naturprodukt. Mustertafeln, Materialausschnitte,

Drucke und Textbeschreibungen dienen zur Information. Unterschiede zwischen den einzelnen Werkteilen sowie vorkommenden Naturfehlern bilden kein Recht zur Mängelrüge und begründen daher keine Gewährleistungsansprüche oder sonstige Schadensersatzansprüche. Beizfarben können auf Massivholz lebhafte Schattierungen aufweisen, besonders an Längsstößen, gerundeten Teilen, an Stirnenden, und bei Bauteilen, die erst bei der Montage eingepasst werden. Bei über 2m langen Bauteilen und allen Übergängen, Krümmlingen in gerade Teile sind Längsstöße oder Verzinkungen möglich, bei rundgeleimten Bauteilen Furnierstöße. Nach Auslieferung auftretende Rissbildungen oder Verzug von Holzteilen, sowie Abzeichnen von Leimfugen die auf Witterungseinflüsse, Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen zurückzuführen sind, bilden kein Recht zur Mängelrüge und begründen daher keine Gewährleistungsansprüche oder sonstige Schadensersatzansprüche.

2.3 Wenn nicht eine bestimmte Holzsortierung gesondert vereinbart oder bemustert wird, gelten die Sortierungsbestimmungen der DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppenbau-Gütebedingungen“, sinngemäß auch für andere Hölzer als Buche oder Eiche. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig. Ansprüche können aus einer solchen Abweichung nicht hergeleitet werden. Die Veränderung des Farbtones mancher Massivhölzer durch Lichteinwirkung im Laufe der Zeit wird als bekannt vorausgesetzt und bildet keinen Reklamationsgrund.

2.4 Für alle vereinbarten Holz-Dimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5 % vor. Soweit statische Erfordernisse dies notwendig machen, behalten wir uns auch weitergehende Änderungen an den Holzdimensionen vor. Gewährleistungsansprüche des Kunden können daraus nicht abgeleitet werden, es sei denn, die Änderung wäre für den Kunden unzumutbar.

2.5 Bei Bemusterung und Beratung durch Fremdfirmen (Bauträger, Architekten etc.) kann von uns keine Haftung für Bemusterungs- und Beratungsfehler übernommen werden.

 2.6 Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für ungehinderte Anlieferungs- und Einbaumöglichkeit der Treppe zu schaffen. Kosten durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm- und Maurerarbeiten, Entfernen alter Anlagen, grobe Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle werden von uns gesondert berechnet. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen.

2.7 Wände entlang des Treppenlaufes müssen bei wandgelagerten Treppen mindestens 17,5 cm dick und tragend sein, und dürfen bis auf 9 cm Tiefe keine Installationen oder Armierungen enthalten. Ebenso sind Deckenkanten bzw. Böden am Beginn (Antrittpfosten) sowie Ende der Treppe (Austrittpfosten und Austrittstufe aus Stahl bzw. Holz) von Installationen frei zu halten. Wir haften nicht für durch Montagebohrungen entstandene Schäden, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Der Haftungsausschluss gilt zudem nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit. Auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlußpunkten zur Verfügung gestellt werden.

2.8 Baustrom (16 Ampere) in höchstens 25 m Entfernung von der Treppe ist bauseits zu stellen.

2.9 Werden Stufen oder Geländerteile mit Schutzabdeckungen und/oder

Folienumhüllungen geliefert, muss vom Kunden darauf geachtet werden, dass diese Schutzabdeckungen sachgemäß behandelt werden und Ordnungsgemäß befestigt bleiben. Sie sind nach dem Bezug des Hauses, spätestens aber 10 Wochen nach dem Treppeneinbau vom Kunden zu entfernen und selbst zu entsorgen. Durch Licht- und Sonneneinstrahlung können zu nicht ab gedeckten Holzteilen Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen.

2.10 Falls der Einbau der Treppe nicht vor den Malerarbeiten, Rauputz,

Textiltapeten oder sonstigen Wandbelägen erfolgen kann, werden eventuell nötige Nacharbeiten an diesen Oberflächen bzw. die Kosten und Aufwendungen für solche Nacharbeiten nicht von uns getragen und vergütet. Auf besonderen Wunsch können Wandbohrungen vor diesen Arbeiten durchgeführt werden. Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind vom Auftraggeber zu erledigen. Das Ausbessern der Putze um die Wandlagerbohrungen dürfen das Gummilager nicht bis zum Stahlbolzen zudecken, da der Putz sonst abplatzt. Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z.B. Deckenrändern, ist Sache des Auftraggebers.

2.11 Massenabweichungen, die sich auf Grund einer nachträglichen Änderung der Planung oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns gem. § 2 Abs. 5 VOB/B und im Falle eines Pauschalpreisvertrages gem. § 2 Abs. 7 VOB/B zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung. Mehrleistungen gegenüber den ausgeschriebenen

Mengen werden hierbei entsprechend dem Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.

 3.0 Lieferung/Lieferungsvoraussetzungen

 3.1 Über Verzögerungen des Baufortschrittes und deren Dauer hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu informieren.

3.2 Bei von uns verschuldeter Lieferverzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Liefertermins hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

3.3 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Aufruhr, politische Unruhen, Arbeitskampfmaßnahmen insbesondere Streik und Aussperrung – Rohstoffmangel, Betriebsstörungen oder unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten oder durch ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Liefer- oder Ausführungsfrist um die Dauer der Verzögerung.

3.4 Die Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer, auch in Teilbereichen, behalten wir uns ausdrücklich vor.

3.5 Rohbautreppen bleiben unser Eigentum. Ab durchgeführter Montage oder vereinbartem Montagetermin der Holztreppe sind wir zu deren jederzeitigen Wegnahme berechtigt.

3.6 Es werden durch uns keine Fixgeschäfte abgeschlossen.

4.0 Gewährleistung, Mängelrügen

4.1 Pflege- und Behandlungshinweise in unseren technischen Merkblättern sind zu beachten. Soweit diese Merkblätter nicht vor oder bei  Vertragsabschluss übergeben wurden, können diese jederzeit bei uns angefordert werden.

4.2 Jedes Material bedingt einen sachgemäßen Pflegeaufwand.

4.3 Polierte und lackierte Oberflächen sind nicht rutschhemmend. Wein, Cola, Kaffee, Tierverunreinigungen etc. sind sofort zu entfernen, damit keine bzw. weniger Fleckenbildung entsteht. Durch falsche Pflege entstandene Flecken, Beschädigungen usw. sind kein reklamationsfähiger Mangel.

4.4 Holztreppen können aufgrund des lebendigen Naturbaustoffes Holz knarren.

4.5 Die Nutzung jeder Treppenanlage nach Fertigstellung durch den Auftraggeber für die Weiterführung der Arbeiten ohne Entfernung des Stufenschutzsystems gilt als Ingebrauchnahme. Wir haften nicht für nachträgliche Beschädigungen. Erfolgt die Entfernung des Stufenschutzsystems später als 10 Wochen nach Montage ist die Geltendmachung von Mängeln ausgeschlossen, sofern sie nicht eindeutig Produktionsmängel darstellen. Offensichtliche Mängel hat uns der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

4.6 Eine natürliche Abnutzung durch Gebrauch des Materials stellt keine Berechtigung zur Nacherfüllung dar.

4.7 Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist ausschließlich durch Nacherfüllung behoben, es sei denn, diese ist fehlgeschlagen. Ist sie auch nach einem zweiten Versuch nicht erfolgreich oder sonst für den Kunden unzumutbar, gewähren wir eine Preisminderung. Unsere Verpflichtung zum Ersatz der dem Auftraggeber oder Käufer im Rahmen der Nacherfüllung oder des Ersatzes entstehenden Kosten bleibt hiervon unberührt.

4.8 Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften. Dies gilt nicht für die Haftung des Verkäufers bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei grobem Verschulden oder Regressansprüchen nach § 478 Abs. 2 BGB.

4.9 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach   Lieferung der Ware oder bei Einbau nach Abnahme der Leistung – das Entfernen der Stufenschutzabdeckungen steht einer Abnahme gleich – schriftlich gegenüber dem Unternehmer angezeigt werden. Unterlässt der Kunde die Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Für Kaufleute bleibt die Vorschrift des § 377 HGB unberührt.

5.0 Preise und Zahlungen

5.1 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlt der Kunde nicht, können wir ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so haben wir vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Außerdem dürfen wir die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

5.2 Es gelten die schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Abschlagszahlungen sind sofort ohne Abzug fällig. Auch die vorbehaltslose Annahme einer als solcher gekennzeichneten Schlusszahlung schließt unsererseits eine Nachforderung nicht aus.

5.3 Verzögert sich der Liefertermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, können wir zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen wie auch eine Nutzungsentschädigung für einen über die ursprünglich vereinbarte Nutzungsfrist dauernden Verbleib der Rohbautreppen beim Kunden zusätzlich berechnen. Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte Lieferdatum nicht mehr als 4 Monate nach dem Vertragsdatum liegt, es sei denn, der frühere Liefertermin verzögert sich aus den o.g. Gründen über die 4-Monatsfrist hinaus.

 6.0 Gewerbliche Kunden

 Bei Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen gelten zusätzlich zu unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen folgende ergänzende Bedingungen:

6.1 Bei Reihenhausprojekten und sonstigen Serienvorhaben gilt als vereinbart, dass Herstellung und Einbau je in einem Zug erfolgen. Bei Versetzen der Deckenkantenwinkel durch uns sorgt der Kunde für Meterrisse unmittelbar neben dem Treppenloch oder für rechtzeitige Festlegung des genauen Fußbodenaufbaues. Es gilt ferner als vereinbart, dass maßgleiche Treppen bzw. Treppenteilezu liefern sind. Das bedeutet, dass die Toleranzen von Geschoßhöhen, Raum- und sonstigen Baumassen nicht größer als gemäß DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ sind. Abweichungen der

Geschoßhöhe werden im Antritt ausgeglichen, bzw. über die Stufen verteilt, soweit dies durch die Treppenverstellbarkeit möglich ist. Sonstige Maßabweichungen und Winkelunrichtigkeiten werden durch Veränderung der Wandabstände bzw. sonstiger Bauteilabstände ausgeglichen. Mehrkosten durch größere Toleranzen als die Treppenverstellbarkeit erlaubt, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.2 Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag, insbesondere wegen Gewährleistung und Schadenersatz, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen.

6.3 Bei Dauerlieferungen ist die vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens aber 6 Wochen vor dem endgültigen Liefertermin, schriftlich abzurufen. Als Dauerlieferung gilt dabei die regelmäßige Erbringung von Leistungen über einen zuvor vereinbarten begrenzten Zeitraum. Der Montagetermin ist mindestens 2 Wochen vorher mit uns abzustimmen. Ein Anspruch auf eine frühere Lieferung als ursprünglich vereinbart, besteht nicht.

6.4 Gerät bei Dauerbelieferung der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, können wir vor weiteren Teillieferungen vollständige Bezahlung der Vorlieferungen und Vorauskasse verlangen. 

7.0 Eigentumsvorbehalt

 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Sache vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug trotz Mahnung, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Der Kunde ist im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung widerruflich dazu berechtigt, die gelieferte Sache weiterzuveräußern oder weiterzubearbeiten. In diesen Fällen tritt der Kunde die Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung bereits jetzt an uns ab. Wir sind berechtigt, die Forderungen einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Sofern die gelieferten Sachen mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen untrennbar verarbeitet oder vermischt werden, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig – im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen – das Miteigentum an der neuen Sache überträgt und das so entstandene Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt dieser uns auch solche Rechte und Forderungen ab, die ihm durch die Verarbeitung oder Vermischung gegen einen Dritten erwachsen sind.

 8.0 Schlussbestimmungen

 Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, anfechtbar oder undurchführbar sein, oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Regelung, die dem angestrebten und wirtschaftlichsten Zweck am nächsten kommt.

 9.0 Gerichtsstand

 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 10.0 Streitbeilegungsverfahren bei Verbraucherschlichtungsstelle

 Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 36 VSBG teil.